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Absehen vom Fahrverbot

social MediaDie Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr sind meist lästig, oft schwer nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund des betriebenen Aufwandes und des Fehlens sonstiger Ressourcen bei der Bekämpfung anderer wichtigerer Vergehen/ Verbrechen auf Seiten der Ermittlungsbehörden.
Trotzdem muss man sich als Kraftfahrer darauf einstellen und wegen der Bedeutung des Fahrzeugverkehres für die Mobilität, insbesondere im ländlichen Bereich, daran denken. Die Frage des Absehens von Fahrverbot mit Kompensation stellt sich des Öfteren.

Das wurde mittlerweile auch bei bestimmten Bevölkerungsgruppen wie Rentnern, Arbeitslosen und Beamten ausgeurteilt. Auch hier käme die Verdoppelung der Geldbuße gegen ein Fahrverbot in Betracht. Allerdings tendiert die Rechtsprechung dazu anzunehmen, dass diese vorgenannten Bevölkerungsgruppen grundsätzlich nicht zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, so dass nicht deshalb von einem Fahrverbot abgesehen werden
 müsse.
Über alledem steht dann natürlich, dass die Begründung fahrverbotsrelevanter Härten auch bei diesen Bevölkerungsgruppe nicht grundsätzlich nur deshalb verneint werden darf. Es bedarf auch hier vielmehr einer differenzierten Betrachtung und eines sorgfältigen Vortrages. Der Hinweis einer Betroffenen, dass ihr Ehemann selbst Führerscheininhaber ist und er bei Bedarf fahren kann, wirkt dann natürlich kontraproduktiv. Wenn man dann noch darauf hinweist, dass man für die Zeit des Fahrverbots lieber laufe als die Verdoppelung der Geldbuße hinzunehmen, kommt das Absehen nicht mehr in Betracht.
Denn auch für die Anwendung des § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung bedarf es zumindest eines ansatzweise vorhandenen Betroffenenwillen. Die Verteidigung sollte sich in solchen Fällen aber weiterhin natürlich auch an Tilgungs- und Verwertungsfristen von Voreintragungen ausrichten, da ein Absehen vom Fahrverbot grundsätzlich nur noch bei einem Ersttäter in Betracht kommt.

Sollten Sie von einem solchen Problem betroffen sein - wir helfen Ihnen gerne. 
Rechtsanwalt Mirco Seifert von der Kanzlei Lange & Seifert

erschienen  in der 51. KW/ 2018 im Wochenkurier Lokalverlag GmbH & Co. KG

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