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Wochenkurier 2017Einige Gerichte haben jetzt entschieden, dass im Werkvertrags- sowie im Kaufrecht eine Berechnung des Schadensersatzes anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht mehr rechtlich zutreffend sein soll. Denn beim Verbot der Überkompensation handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des allgemeinen Schadensrechtes.Die Parteien schlossen einen Vertrag. Nach der Übergabe des Gegenstandes wurde festgestellt, dass Teile davon Mängel aufwiesen. Ein Kostenvoranschlag wurde erstellt. Die anspruch im Kauf- sowie ermittelten fiktiven Mängelbeseitigungskosten wurden eingeklagt.

Wochenkurier 2017Im Juli 2018 hatte ein Oberlandesgericht über eine Beschwerde einer Kin­desmutter zu verhandeln. Dabei ging es u. a. um die Entscheidung, ob einem 8-Jährigen Kind die Nut­zung eines Smartphones verboten werden kann. Ausgangspunkt war ein Sorgerechtsstreit zwischen den Eltern. Das erstins­tanzliche Gericht fand im Rahmen der Kindesan­hörung heraus, dass das damals 8-jährige Mädchen freien Zugang zum Internet über die Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.

Wochenkurier 2017Der Bundesgerichtshof hatte im Mai dieses Jahres im fol­genden (leicht abgeänderten Fall) zu entscheiden:
Die im Jahr 1984 geborene uneheliche T echter begehrte von ihrem Vater Kindesun­terhalt. Diese hatte im Jahr 2004 ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 bestanden. Ihr Wunsch war es schon damals, nach dem Abitur Medizin zu studieren. Von diesem langjährigen Wunsch wusste der Vater aber nichts.

Wochenkurier 2017Im Herbst 2017 ist die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a Straßenver-kehrsordnung (StVO) in Kraft getreten.
Dieser Paragraph gestaltet die Nutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr erheblich um. Ein kurzer Überblick zeigt, dass viele damit zusammenhängende Fragen noch ungeklärt sind. Der Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist allerdings eine erhebliche Ausweitung, was der zunehmenden Anzahl von Mobil- / Smartphones und anderen elektronischen Geräten (darunter fallen wohl auch Diktiergeräte, Tablets, Touchscreens, Notebooks, E-Books u.Ä.) und deren gestiegene Nutzungsmöglichkeiten geschuldet ist.

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